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Neufestsetzung bei rückwirkendem Wegfall des Kindergeldanspruchs
Eheleute hatten im Jahr 1996 ein Einfamilienhaus erworben. Die Eigenheimzulage wurde antragsgemäß in Höhe des Fördergrundbetrags zuzüglich der Kinderzulage festgesetzt. Bereits im Jahr 1998 erzielte der studierende Sohn eigene Einkünfte in einer Höhe, die zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für das gesamte Jahr 1999 führte. Das Finanzamt reduzierte daraufhin die Eigenheimzulage rückwirkend für 1999 auf den Fördergrundbetrag. Die Kinderzulage wurde gestrichen. Hinsichtlich der Kinderzulage waren die Eheleute allerdings der Meinung, dass diese erst ab dem Kalenderjahr 2000 wegfallen dürfe.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise der Finanzverwaltung. Danach ist die Eigenheimzulage für das Jahr neu festzusetzen, in welchem dem Anspruchsberechtigten erstmals für das gesamte Jahr kein Kindergeld bzw. kein Kinderfreibetrag mehr zusteht. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten und in der Ausbildung befindlichen Kindes unter 27 Jahren den festgelegten Jahresgrenzbetrag überschreiten, entfallen sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr. Der Jahresgrenzbetrag ist ein Jahresbetrag. Es erfolgt keine zeitraumbezogene Aufteilung auf entweder den Teil des Jahres, in dem der Jahresgrenzbetrag noch nicht überschritten wird oder danach bis zum Jahresende auf den Teil des Jahres, während dessen der Jahresgrenzbetrag überschritten wird.
Die vorgenannte Beurteilung darf nicht verwechselt werden mit dem Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes im Laufe eines Jahres abgeschlossen wird. Fallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld durch Beendigung der Berufsausbildung im Laufe eines Jahres bis zu seinem Ende weg, ist die Kinderzulage für das gesamte Jahr zu gewähren.
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