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Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung
Bisher ist man davon ausgegangen, dass ein Schulleiter mit einem Dienstzimmer in seiner Schule grundsätzlich keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen kann. Das Dienstzimmer wurde als anderer Arbeitsplatz beurteilt. Damit war ein Abzug von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausgeschlossen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen.
Es ging hier um den Fall eines Schulleiters, der neben seiner Verwaltungstätigkeit noch etwa acht Stunden Unterricht pro Woche zu erteilen hatte. Nach Feststellung des Gerichts steht dem Schulleiter in der Schule ein Dienstzimmer nur für die Verwaltungstätigkeit zur Verfügung, nicht aber für die Lehrtätigkeit. Somit ist nach Meinung des Gerichts für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ein häusliches Arbeitszimmer notwendig mit der Folge, dass angefallene Kosten in Höhe des begrenzten Betrags von 1.250 Euro abgezogen werden können.
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