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Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer ist seit Jahren Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Die Vorschrift ruft immer wieder die Gerichte auf den Plan, so auch in einem jetzt entschiedenen Fall:
Ein Arztehepaar betrieb sowohl in angemieteten Räumen als auch im eigenen Einfamilienhaus eine Arztpraxis in Form einer GbR. In dem Einfamilienhaus befand sich auch ein Arbeitszimmer, in dem das Arztehepaar seine Abrechnungen erstellte, Telefonberatungen vornahm, Gutachten verfasste und auch Laborbefunde auswertete. Auch in den angemieteten Räumen war ein Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet.
Die im Zusammenhang mit den Praxisräumen entstandenen Kosten waren in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Einen Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ließ der Bundesfinanzhof allerdings nicht zu.
Das Arbeitszimmer, in dem überwiegend Verwaltungsarbeiten ausgeführt werden, ist dem häuslichen Bereich zuzuordnen, so dass auch die Vorschriften zum häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind. Darüber hinaus ist in den Fällen, in denen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (nach Ansicht des Gerichts konnten die Schreibarbeiten auch an dem Platz in den angemieteten Räumen erledigt werden), auch bei Selbstständigen kein Abzug von Aufwendungen möglich.
Schließlich stellte das Gericht noch klar, dass die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Wird es durch mehrere Personen genutzt, sind die abziehbaren Aufwendungen in diesen Fällen auf insgesamt 1.250 € begrenzt.
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