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Leistungen der Kaskoversicherung nach Diebstahl eines Firmen-Pkws
Die Leistungen einer Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines Firmen-Pkws sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Betriebseinnahmen zu behandeln. Das gilt zumindest in dem Umfang, in dem der Firmenwagen betrieblich genutzt wird.
In dem entschiedenen Fall war der Pkw vor der Privatwohnung geparkt worden und sollte am nachfolgenden Tag für eine private Fahrt genutzt werden. Nach Auffassung des Gerichts kann das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden. Während dieser Zeit findet keine Nutzung statt. Abstellzeiten bleiben deshalb bei der Berechnung außer Betracht. Die Aufteilung zwischen betrieblicher und privater Nutzung ist nur nach dem Verhältnis der privat veranlassten Fahrten zu den übrigen Fahrten zu bestimmen.
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