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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Erstmals in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Begünstigt sind u. a. Aufwendungen für einen (selbstständigen) Fensterputzer und/oder für einen (selbstständigen) Gärtner. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen auch handwerkliche Leistungen - soweit es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt - unter diese Vorschrift.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um 20 v. H. der tatsächlich geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600 € pro Jahr und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z. B. durch Beleg des Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz ohne Belege und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Die Ermäßigung wird auch nur dann gewährt, wenn nicht schon die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse zum Tragen kommt.
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