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Vorauszahlungen auf Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen
Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vorschüsse auf die vereinbarte Tantieme, setzt dies klare und eindeutige Vereinbarungen über die Voraussetzungen und Zeitpunkte der Vorschusszahlungen voraus. Z. B. könnten sich die Vorschusszahlungen betragsmäßig aus bestimmten Kennzahlen ergeben, die den unterjährig aufgestellten Zwischenabschlüssen zu entnehmen sind.
Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in dem Umfang, in dem die Gesellschaft durch die Vorauszahlung einen Zinsnachteil erleidet, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass sich private Darlehensgeber und Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
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