|
Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken erforderlich
Der Anspruch auf Eigenheimzulage setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Wohnung unentgeltlich an bestimmte Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird.
Das Merkmal der eigenen Wohnnutzung setzt zwar nicht voraus, dass das Objekt den räumlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Berechtigten bildet. Erforderlich ist jedoch eine tatsächliche eigene Wohnnutzung.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn eine Zweitwohnung auch an Feriengäste vermietet wird. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht dann nicht.
Da im Eigenheimzulagengesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, was unter „Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken” zu verstehen ist, muss der Bundesfinanzhof nun Klarheit schaffen.
|
|