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Privat genutzte Firmenwagen |
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Umsatzsteuerbesteuerung von privat genutzten Firmenwagen ab 1.4.1999
Für betriebliche Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 angeschafft wurden, hatte der Gesetzgeber nur noch den Vorsteuerabzug zu 50 v. H. zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Vorschrift Zweifel und deshalb die Sache im Jahr 2000 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union vom 28.2.2000 (veröffentlicht am 4.3.2000) zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen, eine Rückwirkung zum 1.4.1999 allerdings ungültig ist.
Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union außerdem am 31.12.2002 ausgelaufen ist, ist bei der Umsatzbesteuerung von Firmen-Pkw wie folgt zu verfahren:
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Für Fahrzeuge, die vor dem 1.4.1999 oder nach dem 31.12.2003 angeschafft oder geleast worden sind:
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Grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen. |
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Der Betrag für die private Nutzung, der für Zwecke der Umsatzsteuer nach der 1 v. H.-Regelung, nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden kann, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe (früher Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer. |
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Für Fahrzeuge, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 4.3.2000 angeschafft oder geleast worden sind:
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kann für diesen Zeitraum entweder der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und die "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden oder |
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auf Antrag die 50%-ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt, |
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ab 1.1.2003 ist der volle Vorsteuerabzug vorzunehmen, |
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für die private Nutzung muss für 2003 umsatzsteuerlich dann keine unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) angesetzt werden, wenn die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50 v. H. erstattet worden ist, |
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ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" bezahlt werden. |
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Für Fahrzeuge, die nach dem 3.3.2000 und vor dem 1.1.2003 angeschafft oder geleast worden sind:
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dürfen nur 50 v. H. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den lfd. Kosten abgezogen werden, wobei die "Eigenverbrauchsbesteuerung" für diesen Zeitraum entfällt, |
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ab 1.1.2003 kann wieder der volle Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten in Anspruch genommen werden und ab 1.1.2004 ist wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" zu zahlen. |
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Für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder geleast worden sind:
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kann die 50%-ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und voller Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten für diesen Zeitraum vorgenommen werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt (ab 1.1.2004 muss dann wieder Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" bezahlt werden), |
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oder auf Antrag der volle Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und lfd. Kosten in Anspruch genommen und die "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden. |
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Mit dem Steuerberater sollte ggf. erörtert werden, ob und wann eine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 15a Umsatzsteuergesetz möglich ist.
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