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Werden diese Angaben gemacht, muss die zuständige Krankenkasse bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht vorliegt. An die Entscheidung der BfA ist die Arbeitsverwaltung gebunden.
Damit soll vermieden werden, dass für Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und sich erst nach Jahren bei einer Prüfung herausstellt, dass diese gar nicht sozialversicherungspflichtig waren und deshalb auch keine entsprechenden Ansprüche - z. B. auf Arbeitslosengeld - haben.
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