|
Steuerfreie Fehlgeldentschädigung für Sprechstundenhilfe
Arbeitgeber können ihren im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmern pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder und Mankogelder) in Höhe von bis zu 16 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Durch die Einführung der Praxisgebühr können auch Ärzte und Zahnärzte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die Sprechstundenhilfe(n) mit dem Kassieren der Praxisgebühr beschäftigt ist (sind).
|
|