I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Verlustvortrags bei Tantieme

Berücksichtigung eines Verlustvortrags bei Berechnung der Tantieme

Die Berechnung von Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH werden seit jeher mit Argusaugen betrachtet. Auch bei Vorliegen aller formellen Voraussetzungen kann eine Tantiemezahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, nämlich dann, wenn überhöhte Tantiemen gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hatte sich jetzt mit einem Fall zu befassen, bei dem der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme vom Gewinn des laufenden Jahres erhielt, ohne dass der Verlustvortrag der Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden war.

Das Gericht sah in Höhe der Tantieme, die auf den nicht berücksichtigten Verlustvortrag entfiel, eine vGA, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblich an der Entstehung der Verluste der Vorjahre beteiligt war. Anders könnte es sein, so das Gericht, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer an der Entstehung der Verluste unbeteiligt war.

Hinweis: Dieser Fall kann sich im Regelfall nur bei einem neu eingetretenen Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben. Dann sollte bereits im Vertrag geregelt werden, dass bei Eintritt bestehende Verlustvorträge keinen Einfluss auf die Tantiemeberechnung haben sollen.



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