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Keine außergewöhnliche Abschreibung bei Mangel an einem erworbenen Gebäude
Eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung ist nicht möglich, wenn nachträglich die im Kaufvertrag zugesagten Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie nicht realisierbar sind. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Dem Erwerber einer Wohnung wurde untersagt, die Räumlichkeiten für Wohnzwecke zu vermieten, weil nach baurechtlichen Vorschriften eine wohnwirtschaftliche Nutzung nicht zulässig war. Für die im Kellergeschoss gelegenen Räume war nur eine Nutzung als Hobbyraum möglich. Dementsprechend waren die erzielten Mieteinnahmen deutlich niedriger als geplant.
Eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags blieb erfolglos. Der Erwerber begehrte deshalb eine zusätzliche Abschreibung wegen außergewöhnlicher Abnutzung. Da nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko einer eingeschränkten Nutzung vom Erwerber zu tragen war, sah das Gericht keine Möglichkeit, eine außerordentliche Abschreibung zuzulassen.
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