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Nutzung mehrerer in die häusliche Sphäre eingebundener Räume für berufliche Zwecke
Werden mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, sind die Räumlichkeiten einzeln im Hinblick auf ihre Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer zu beurteilen.
Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf eine selbstständige Ärztin, die im eigenen Wohnhaus sowohl eine Notfallpraxis als auch einen Büroraum beruflich nutzte. Hinsichtlich der Notfallpraxis wurde das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers verneint. Dem separaten Büroraum erkannte das Gericht jedoch diese Eigenschaft zu mit der Folge, dass die Kosten nur beschränkt abzugsfähig waren. Dies würde nach den ergänzenden Hinweisen des Gerichts anders zu beurteilen sein, wenn ein Büroraum so in betrieblich genutzte Räumlichkeiten integriert ist, dass man von einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang ausgehen kann.
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