I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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Neue Rechtsanwaltsvergütung

Neue Rechtsanwaltsvergütung - RVG

Mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004 hat der Gesetzgeber ein neues Recht der Anwaltsvergütung beschlossen. Das neue Gesetz gilt grundsätzlich erst für unbedingte Aufträge, die dem Anwalt seit dem 01.07.2004 erteilt wurden, für vorher erteilte Mandate gilt noch die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Obgleich in der Presse zu dem neuen Vergütungsrecht der Eindruck erweckt wird, die Rechtsberatung werde grundsätzlich teurer, so ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Beispielsweise wurde die sogenannte Beweisgebühr vollständig gestrichen. Die Beweisgebühr entstand immer dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweisbeschluss gefasst war oder aber Beweis erhoben wurde, beispielsweise durch Vernehmung von Zeugen, Sachverständigengutachten oder dergleichen. Hier ist für den Rechtssuchenden zweifelsohne eine wesentliche Besserstellung erfolgt, weil in vielen Prozessen eine Beweisaufnahme erfolgt.

Wie bislang wird durch eine Geschäftsgebühr die wesentliche außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgegolten. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Rahmengebühr, deren Mittelwert bei 1,3 (es wird nicht mehr in Brüchen gerechnet, sondern in Dezimalzahlen) liegt. Bei aufwändigen Angelegenheiten kann unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Umständen die Gebühr bis auf 2,5 anwachsen.

Der Grundsatz der sogenannten Einigungsgebühr (früher: Vergleichsgebühr), die außergerichtlich mit 1,5 (früher: 15/10) und bei Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens über den Streitgegenstand mit 1,0 (früher: 10/10) abgerechnet wird, wurde nicht geändert.

In einem zivilrechtlichen Verfahren entsteht mit unbedingter Auftragserteilung an den Rechtsanwalt die sogenannte Verfahrensgebühr (früher: Prozessgebühr) in Höhe von 1,3. Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der selben Sache wurde früher voll auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt künftig nur noch zu ½ der Geschäftsgebühr, max. bis 0,75. Eine Gebühr fällt auch künftig bei der Wahrnehmung eines Termins, insbesondere vor Gericht, an, diese nennt sich nach dem neuen Recht Terminsgebühr und nicht mehr Verhandlungsgebühr und beträgt 1,2.

Wir weisen im Zusammenhang mit dem neuen Gebührenrecht ausdrücklich darauf hin, dass unsere Gebühren im Zusammenhang mit der Rechtsberatung nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Häufig wird eine Honorarvereinbarung auf der Basis eines konkret definierten Stundensatzes abgeschlossen. Dies hat den Vorteil, dass tatsächlich nur der Zeitaufwand abgerechnet wird, der wirklich „geleistet“ wird und damit auch die Abrechnung transparenter ist. Hingegen richtet sich die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts immer nach einem sogenannten Gegenstandswert und pauschal aus einer Tabelle zu ersehenden Gebühren. Hierbei kann es sowohl sein, dass für eine geringfügige Tätigkeit hohe Gebühren abgerechnet werden müssen aber auch, dass für eine sehr aufwändige Tätigkeit wegen eines geringen Streit- oder Gegenstandswerts nur eine sehr geringe Gebühr abgerechnet werden kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der „Gebührengerechtigkeit“ hat sich eine Stundensatzabrechnung bewährt. Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie an Einzelheiten zur Gebührenberechnung interessiert sind.



Aufhebungsvertrag