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Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft
Wenn zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz eine Vereinbarung geschlossen wird, kann dies als sogenanntes Haustürgeschäft ein Widerrufsrecht für den Verbraucher auslösen. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung über das Arbeitsverhältnis nicht als solches Haustürgeschäft anzusehen ist und der Arbeitnehmer daher kein gesetzliches Widerrufsrecht diese Aufhebungsvereinbarung betreffend hat. Diese Frage war bislang aufgrund der gesetzlichen Neufassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sehr kontrovers diskutiert worden, weshalb die jetzige Klarstellung zu begrüßen ist.
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