I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
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JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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Schwarzarbeitsgesetz

Erstmals wird es eine gesetzliche Definition der Schwarzarbeit geben, die sich dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch anpasst. Danach leistet Schwarzarbeit, wer als Arbeitnehmer, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht und der Handwerksordnung verletzt. Außerdem werden der Zollverwaltung im Bereich des Vollzugs des neuen Gesetzes neue Befugnisse gegeben. Die Zollverwaltungen überprüfen die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Verpflichtungen. Um diese Überprüfung gewährleisten zu können, ergeben sich für Betroffene umfangreiche Auskunfts- und Duldepflichten. Da sich der Gesetzeszweck hauptsächlich auf den gewerblichen Bereich richtet, soll sich die Zollverwaltung bei der Auswahl ihrer Prüfungen und Ermittlungen an der Höhe des Schadens für Sozialversicherungsträger und Fiskus orientieren.

Des Weiteren enthält das neue Schwarzarbeitsgesetz Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und entsprechende Bußgelder. Wer beispielsweise das Betreten seines Grundstücks durch den Zoll zu Prüfungszwecken nicht duldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Das Schwarzarbeitsgesetz gilt nicht, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind, oder die von Angehörigen, aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschafts- oder Selbsthilfe erbracht werden.

Zur Durchführung des Gesetzes wird außerdem eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank angelegt. In dieser sind zum Beispiel Aufzeichnungen über Unternehmen zu führen, bei denen Anhaltspunkte für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorliegen. Die in der Datenbank gespeicherten Daten dürfen nur für den Vollzug des Schwarzarbeitsgesetzes verwendet werden. Behörden, wie z. B. Finanzämter, dürfen aber zur Ermittlung von Steuerstraftaten Auskünfte aus der Datenbank verlangen.

Um einen wirksamen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, gibt es auch eine Änderung im Strafgesetzbuch, nach der nunmehr nicht nur das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen, sondern auch das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen strafbar ist.



SEPTEMBER 2004 AO Änderungsgesetz