I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

AO Änderungsgesetz

Weitere Änderungen

Das ursprünglich nur zur Änderung der Gemeinnützigkeitsvorschrift bei Fördervereinen gedachte Gesetz wurde als kleines "Omnibusgesetz" umfunktioniert.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende    Der erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende musste schon geändert werden, allerdings zum Vorteil der Begünstigten. Den Entlastungsbetrag können auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einem über 18 Jahre alten Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind muss auch nicht mehr mit dem Hauptwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein. Dies ist beispielsweise bei einer auswärtigen Unterbringung wegen einer Ausbildung vorteilhaft. Allerdings muss das Kind mit dem Nebenwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein.

Auch Verwitwete werden mit der Neuregelung begünstigt: Sie können trotz der Anwendung des Splittings erstmals im Monat des Todes des Ehegatten den Entlastungsbetrag beanspruchen.

Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004. 
     
Ausbildungskosten    Der Gesetzgeber reagiert auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausdrücklich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.

Gleichzeitig wird aber ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro zugelassen. 
     
Umsatzsteuer    Die in den neuen Ländern geltende Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, verlängert sich durch die Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2006. Es soll damit die Liquiditäts-, Wachstums- und Beschäftigungsgrundlage kleiner und mittlerer Betriebe gestärkt werden. 
     
Kapitalertragsteuer    Um die Finanzlage des Fiskus zu verbessern, sind bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2004 die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zeitgleich mit den Erträgnisausschüttungen an das Finanzamt zu zahlen. Es entfällt damit der Anmeldezeitraum. 




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