Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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Der erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingeführte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende musste schon geändert werden, allerdings zum Vorteil der Begünstigten. Den Entlastungsbetrag können auch Personen in Anspruch nehmen, die mit einem über 18 Jahre alten Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind muss auch nicht mehr mit dem Hauptwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein. Dies ist beispielsweise bei einer auswärtigen Unterbringung wegen einer Ausbildung vorteilhaft. Allerdings muss das Kind mit dem Nebenwohnsitz beim Begünstigten gemeldet sein.
Auch Verwitwete werden mit der Neuregelung begünstigt: Sie können trotz der Anwendung des Splittings erstmals im Monat des Todes des Ehegatten den Entlastungsbetrag beanspruchen.
Die Neuregelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2004.
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Ausbildungskosten
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Der Gesetzgeber reagiert auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausdrücklich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung.
Gleichzeitig wird aber ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 Euro zugelassen.
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Umsatzsteuer
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Die in den neuen Ländern geltende Regelung, wonach die Umsatzsteuer bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 Euro nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, verlängert sich durch die Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2006. Es soll damit die Liquiditäts-, Wachstums- und Beschäftigungsgrundlage kleiner und mittlerer Betriebe gestärkt werden.
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Kapitalertragsteuer
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Um die Finanzlage des Fiskus zu verbessern, sind bei Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Anteilseigner nach dem 31. Dezember 2004 die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zeitgleich mit den Erträgnisausschüttungen an das Finanzamt zu zahlen. Es entfällt damit der Anmeldezeitraum.
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