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Meldungen zur Sozialversicherung zum 1.1.2005 erweitert
Nicht schon zum 1.7.2004, sondern erst ab dem 1.1.2005 haben Arbeitgeber bei den Meldungen an die Sozialversicherung weitere Angaben zu machen: Angabe, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht und Angabe, ob der Beschäftigte als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist.Werden diese Angaben gemacht, muss die zuständige Krankenkasse bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht vorliegt. An die Entscheidung der BfA ist die Arbeitsverwaltung gebunden.
Damit soll vermieden werden, dass für Angehörige bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und sich erst nach Jahren bei einer Prüfung herausstellt, dass diese gar nicht sozialversicherungspflichtig waren und deshalb auch keine entsprechenden Ansprüche - z. B. auf Arbeitslosengeld - haben.
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