I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
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Umsatzsteuerberichtigung

bei Uneinbringlichkeit des Entgelts

Im Regelfall der sog. Sollversteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits nach Ausführung der Leistung und nicht erst nach der Bezahlung durch den Leistungsempfänger an das Finanzamt abführen. Wird das Entgelt für eine Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer bei der Sollversteuerung den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen. Er erhält dann diesen Betrag vom Finanzamt zurück.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entgelt nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers, sondern auch dann uneinbringlich, wenn dieser substanziiert Bestehen und/oder Höhe des vereinbarten Entgelts bestreitet. Es muss bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen sein, dass der leistende Unternehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht erhält.

Hinweis: Der Leistungsempfänger muss dann folgerichtig auch den Betrag ausbuchen und die in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge berichtigen.



Umsatzsteuer