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Umsatzsteuer |
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Umsatzsteuer: Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts
Vereinbarungen über die Minderung des Entgelts sind seit 2004 Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung. Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts ist deshalb in der Rechnung anzugeben, falls die Minderung nicht schon im Entgelt berücksichtigt worden ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben die Handhabung solcher Fälle erläutert:
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Angabe der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts
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Ist die Vereinbarung über die Minderung des Entgelts nicht in der Rechnung enthalten, muss sie als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer, beim Leistungsempfänger oder beim jeweils beauftragten Dritten vorliegen.
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Rabatt- oder Bonusvereinbarungen
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Wenn die Angaben über Entgeltminderungen in der Rechnung leicht und eindeutig nachprüfbar sind, reicht es aus, wenn in der Rechnung auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird: „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“, „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“ oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“.
Es ist nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen, wenn die vor Ausführung der Leistung getroffene Vereinbarung nachträglich geändert wird.
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Skonto
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Bei Skontovereinbarungen genügt z. B. eine Angabe, wie „3% Skonto bei Zahlung bis zum…“. Der Skontobetrag muss nicht angegeben werden.
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Änderung der Bemessungsgrundlage
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Der Steuerbetrag beim leistenden Unternehmer und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger ist in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht.
Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung von Rabatt oder Bonus nicht erforderlich.
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Angabe des Zeitpunkts der Leistung
Unternehmer müssen seit dem 1.1.2004, insbesondere seit dem 1.7.2004 verstärkt darauf zu achten, dass ihre Ausgangsrechnungen sämtliche vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Merkmale enthalten, weil sonst der Vorsteuerabzug für den empfangenden Unternehmer ausgeschlossen ist.
Fehlende Angaben können zwar nachgeholt werden, allerdings führt dies zu erheblichem Mehraufwand und für den Lieferungs- bzw. Leistungsempfänger dazu, dass er den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Vorliegens der ordnungsgemäßen Rechnung vornehmen kann.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem weiteren Schreiben zu Problemfällen Stellung genommen:
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Die Angabe der Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist auch dann erforderlich, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. |
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Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch z. B. aus einem Lieferschein ergeben, der allerdings in der Rechnung anzugeben ist. |
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Bei Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wird. |
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Bei Rechnungen über eine Anzahlung ist eine Angabe über die Vereinnahmung nur dann erforderlich, wenn diese bereits feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. In diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. |
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