Auslegung der 1 v. H.–Regelung bei privater Kfz-Nutzung
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer bewertet und als Privatanteil angesetzt werden. Diese Regelung setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder - im Falle der Miete oder des Leasings - zu mehr als 50 v. H. beruflich oder betrieblich genutzt wird.
Diese Grundsätze bestätigte das Niedersächsische Finanzgericht bei einem selbstständigen Arzt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte:
Die 1 v. H.–Regelung ist nur anzuwenden, wenn ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Dazu ist eine Erfassung im Anlageverzeichnis erforderlich. Eine Aufführung in der Sachkontenentwicklung ist ebenfalls ausreichend.
Ein sachverständiger Dritter muss ohne ergänzende Erklärung erkennen können, dass eine Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen erfolgte. Die bloße Erfassung der Kfz-Kosten als Aufwand begründet die unmissverständliche Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen nicht.
Ist ein Fahrzeug geleast, ist die 1 v. H.–Regelung nicht anzuwenden, wenn der betriebliche oder berufliche Nutzungsanteil unter 50 v. H. liegt.
Folge des Urteils für den Arzt: Bei einer Kilometerleistung von z. B. 22.800 km/Jahr und einem Umfang für berufliche Fahrten von 5.000 km kann er nur 21,9 v. H. der Kfz-Aufwendungen als Praxisausgaben ansetzen.