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Häusliches Arbeitszimmer eines Hausmeisters
Stellt ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, sind alle Aufwendungen, die durch das Zimmer veranlasst sind, abzugsfähig.
Bis zu 1.250 Euro pro Jahr können diejenigen Arbeitnehmer oder Selbstständigen absetzen, die das Zimmer zu mehr als 50 v. H. beruflich/betrieblich nutzen oder denen ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Das Finanzgericht Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Hausmeister, der nur in geringem Umfang Bürotätigkeiten verrichten musste, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten ansetzen kann. Das Finanzgericht versagte den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit folgender Begründung:
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