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Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung
Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen nach der neuen steuerlichen Rechtsprechung alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof die Promotionsvorbereitung im Rahmen eines Promotionsarbeitsverhältnisses als Berufsausbildung anerkannt.
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Promotionsvorbereitung im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kinds sicherstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Von der Berufsausbildung werden alle Maßnahmen erfasst, die aus der Sicht der Eltern und des Kinds geeignet sind, die berufliche Stellung des Kinds zu verbessern.
Hinweis für Promovierende:
Das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze lässt den Abzug von Berufsausbildungskosten rückwirkend ab 1.1.2004 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu. Diese Aufwendungen werden seitdem nur noch als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4.000 € berücksichtigt.
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