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Privatnutzung eines Firmen-Pkw durch den Arbeitnehmer: Navigationsgerät gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, ist das für den Arbeitnehmer ein steuerbarer geldwerter Vorteil. Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 v. H. des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs anzusetzen. Anstelle dieser pauschalen Bewertung kann der geldwerte Vorteil mit dem auf die Privatnutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kraftfahrzeug angesetzt werden. Dazu ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erforderlich.
Bemessungsgrundlage für die 1 v. H.–Methode ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Preis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Der Wert eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (Telekommunikationskosten) bleibt außer Ansatz.
Zu den Aufwendungen für die Sonderausstattung gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung auch die Kosten für ein Navigationsgerät.
Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Düsseldorf. Das Finanzgericht ordnet die in ein Fahrzeug eingebaute Navigationsanlage den Telekommunikationskosten zu. Die Kosten für die Anschaffung eines Navigationsgeräts sind nach diesem Urteil folglich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Ob dieses Urteil Bestand hat, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof.
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