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Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich
Die Vorschriften über den Vorsteuerabzug sind ab 2004 wesentlich verschärft worden, weil ein Abzug der Vorsteuer nur noch dann möglich ist, wenn eine Rechnung alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile enthält. Der Bundesfinanzhof hatte sich noch mit einem Fall aus der Zeit vor 2004 zu beschäftigen, der deutlich macht, dass das Vorliegen einer (ordnungsgemäßen) Rechnung unerlässliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.
Ein Unternehmer hatte in der Umsatzsteuererklärung 1999 Vorsteuer geltend gemacht, die ihm im Jahr 1999 in Rechnung gestellt worden war. Pech war, dass ihm die Rechnung erst im Jahr 2000 zugegangen war.
Das Gericht entschied, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn alle materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und dazu gehört auch das Vorliegen einer Rechnung im Besteuerungszeitraum. Im entschiedenen Fall konnte der Unternehmer die 1999 in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Jahr 2000 abziehen.
Der Wortlaut des Gesetzes ist seit dem 1.1.2004 eindeutig. Danach ist ein Vorsteuerabzug u. a. nur noch dann möglich, wenn der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Er muss
also bereits vor dem Jahreswechsel eine Rechnung erhalten haben, um die Vorsteuer noch im alten Jahr abziehen zu können. Gleiches gilt natürlich auch für den monatlichen Vorsteuerabzug.
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