|
Zweikontenmodell: Zinsabzug bei gemischten Konten
Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Wird über ein Kontokorrentkonto sowohl der betriebliche als auch der private Zahlungsverkehr abgewickelt, dann sind die für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits gezahlten Zinsen in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann durch Anwendung der Zinsstaffelmethode erfolgen, die der Steuerzahler selbst vornehmen muss. Dabei können betriebliche Einnahmen als Ausgleich für den privaten Kreditteil gebucht werden.
Wird die Zinsstaffelmethode nicht angewandt, kann auch eine Schätzung erfolgen. Dabei ist das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Ausgaben zu ermitteln, das dann die Bemessungsgrundlage für die Zinsaufteilung ergibt.
Wird zur Ablösung eines solchen gemischten Kontokorrentkredits ein Darlehen aufgenommen, so sind auch die Zinsen für dieses Darlehen in einen abzugsfähigen (betrieblichen) und nicht abzugsfähigen (privaten) Anteil aufzuteilen.
Der Bundesfinanzhof hatte sich nun erneut mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Ehepaar seinen gesamten Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto abgewickelt hatte. Da das Ehepaar keine Aufteilung nach der Zinsstaffelmethode vorgenommen hatte, schätzte das Finanzamt den Privatanteil der gezahlten Kontokorrentzinsen und auch der Zinsen für ein später zur Ablösung aufgenommenes Darlehen. Das Gericht bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts.
Praxishinweis:
Die Anwendung der Zinsstaffelmethode ist insbesondere bei größerem Zahlenwerk sehr aufwändig, weil neben den normalen Aufzeichnungen noch eine „Schattenbuchführung“ erfolgen muss. In geeigneten Fällen bietet sich deshalb das sog. Zweikontenmodell an. Dabei werden mit Zustimmung der Bank über das erste Konto sämtliche Einnahmen und die Privatausgaben abgewickelt. Dieses Konto sollte immer mit einem positiven Saldo geführt werden. Über ein zweites Konto werden ausschließlich Betriebsausgaben abgewickelt. Ist ein gewisser Schuldsaldo erreicht, kann/sollte dieser durch ein zinsgünstigeres Darlehen abgelöst werden. Somit sind alle Zinsen als betrieblich veranlasst abzugsfähig.
Das Zweikontenmodell lohnt sich aber nicht in allen Fällen, insbesondere dann nicht, wenn die Zinsen für das zweite Konto den wirtschaftlichen Vorteil der Steuerersparnis übersteigen. Deshalb sollte vorher mit dem Steuerberater gesprochen werden.
|
|