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...Miteigentumsanteil an einer Wohnung
Die Eigenheimzulage wird Miteigentümern nur entsprechend ihrer Miteigentumsquote gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass die quotale Gewährung unabhängig davon ist, ob die anderen Miteigentümer die Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen oder nicht.
Der nutzende Miteigentümer hat keinen steuerlichen Vorteil davon, wenn er alleine die Wohnung nutzt. Das gilt auch für die Zusatzförderung, die ebenfalls nur entsprechend seiner Quote gewährt wird, da die Zusatzförderung die Grundförderung voraussetzt.
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