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Buchmäßiger Nachweis bei Einnahmen-Überschussrechnung
Die Bildung einer Ansparrücklage erfordert eine hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investitionen. Der buchmäßige Nachweis muss auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung erbracht werden. Zu beachten ist, dass die Investitionen innerhalb der zweijährigen Investitionszeit noch getätigt werden können. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage nicht gebilligt.
Für Einnahmen-Überschussrechner ist es ratsam, mit der Überschussrechnung eine Liste der geplanten Investitionen beim Finanzamt einzureichen. Die Ansparabschreibung oder die Auflösung der Ansparrücklage sind in der Überschussrechnung auszuweisen. Die Ansparrücklage kann erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
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