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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug verbilligt oder unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so zählt der darin liegende geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn (Sachbezug). Zu bewerten ist dieser Vorteil monatlich mit 0,03 v. H. des inländischen Listenneupreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.
Dagegen kann dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer eine andere, auch längere Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Entgegen dieser an sich gefestigten Regelung wollte ein Finanzamt bei der Ermittlung des Sachbezugswerts die tatsächlich gefahrene tägliche Strecke (61 km) zu Grunde legen und nicht die kürzeste benutzbare Straßenverbindung (50 km).
Das Finanzgericht Köln wies das Finanzamt in die Schranken: Für die Ermittlung des Sachbezugswerts bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung selbst dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine längere Strecke bei der Ermittlung der Werbungskosten berücksichtigt.
Für den Arbeitnehmer wirkt sich folglich die Differenz zwischen der Erfassung von 0,03 v. H. des Listenpreises auf der Einnahmenseite und dem höheren Werbungskostenabzug steuermindernd aus.
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