I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
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APRIL 2004
MÄRZ 2004
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JANUAR 2004
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Sachbezugswert bei Fahrten

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug verbilligt oder unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so zählt der darin liegende geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn (Sachbezug). Zu bewerten ist dieser Vorteil monatlich mit 0,03 v. H. des inländischen Listenneupreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.

Dagegen kann dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer eine andere, auch längere Verbindung zu Grunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Entgegen dieser an sich gefestigten Regelung wollte ein Finanzamt bei der Ermittlung des Sachbezugswerts die tatsächlich gefahrene tägliche Strecke (61 km) zu Grunde legen und nicht die kürzeste benutzbare Straßenverbindung (50 km).

Das Finanzgericht Köln wies das Finanzamt in die Schranken: Für die Ermittlung des Sachbezugswerts bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung selbst dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine längere Strecke bei der Ermittlung der Werbungskosten berücksichtigt.

Für den Arbeitnehmer wirkt sich folglich die Differenz zwischen der Erfassung von 0,03 v. H. des Listenpreises auf der Einnahmenseite und dem höheren Werbungskostenabzug steuermindernd aus.



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