I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
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FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Verlustabzug soll geändert werden

Die Bundesregierung hat einen weiteren Gesetzesentwurf verabschiedet, der den zukünftigen Verlustabzug im Rahmen der Einkommensteuer verändern soll:

Die durch § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelten und viel zu komplizierten Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte bei Verlusten werden gestrichen.

Der Verlustvortrag wird dahingehend beschränkt, dass ein Verlustabzug nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € erfolgt. Darüber hinaus dürfen Verluste nur bis zur Hälfte des 100.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt die Grenze 200.000 €.



Beispiel:

Der Verlustvortrag bei einem Alleinstehenden beträgt 400.000 €. Im Jahr 2006 erzielt er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 300.000 €. Von dem Verlustvortrag sind zunächst einmal 100.000 € (Sockelbetrag) voll abzuziehen. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € um 200.000 € überschritten wird, ist nur noch die Hälfte des den verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Verlustvortrags (also 100.000 €) abziehbar. Einkünfte in Höhe von 100.000 € unterliegen dann der Einkommensteuer. Der restliche Verlustvortrag von 200.000 € ist vorzutragen.

Bei stillen Gesellschaften sowie Unterbeteiligungen dürfen Verluste nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Beteiligung verrechnet werden. Verlustrückträge und Verlustvorträge sind ebenso zu behandeln.





Ansparrücklage: Sachbezugswert bei Fahrten