Die Bundesregierung hat einen weiteren Gesetzesentwurf verabschiedet, der den zukünftigen Verlustabzug im Rahmen der Einkommensteuer verändern soll:
Die durch § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz geregelten und viel zu komplizierten Vorschriften über die Ermittlung der Einkünfte bei Verlusten werden gestrichen.
Der Verlustvortrag wird dahingehend beschränkt, dass ein Verlustabzug nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € erfolgt. Darüber hinaus dürfen Verluste nur bis zur Hälfte des 100.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten beträgt die Grenze 200.000 €.
Beispiel:
Der Verlustvortrag bei einem Alleinstehenden beträgt 400.000 €. Im Jahr 2006 erzielt er einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 300.000 €. Von dem Verlustvortrag sind zunächst einmal 100.000 € (Sockelbetrag) voll abzuziehen. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € um 200.000 € überschritten wird, ist nur noch die Hälfte des den verbleibenden Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigenden Verlustvortrags (also 100.000 €) abziehbar. Einkünfte in Höhe von 100.000 € unterliegen dann der Einkommensteuer. Der restliche Verlustvortrag von 200.000 € ist vorzutragen.
Bei stillen Gesellschaften sowie Unterbeteiligungen dürfen Verluste nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Beteiligung verrechnet werden. Verlustrückträge und Verlustvorträge sind ebenso zu behandeln.