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Weihnachtsgeldzahlungen
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer werden von der Finanzverwaltung nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn von Beginn an im Voraus getroffene, klare, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen vorliegen.
Wird das Weihnachtsgeld ohne vorherige Vereinbarung (schriftlicher Beschluss) und ohne im Vorhinein vorhandene zahlenmäßige Konkretisierung gezahlt, behandelt die Rechtsprechung die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung.
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