I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
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APRIL 2004
MÄRZ 2004
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Angemessenheit

Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 1994 hatte sich die Finanzverwaltung grundsätzlich zur Berechnung und Bemessung von Tantiemen geäußert. Unter anderem wurde hier eine Quote von 25:75 als Verhältnis von Tantiemen zu laufenden Bezügen genannt. Diese starre Regelung ist weitgehend auf Kritik gestoßen und das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr aktuell gegen diese Verwaltungsanweisung entschieden.

Die Angemessenheit einer Tantiemezusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann danach nur als Teil der Gesamtbezüge im Rahmen der Angemessenheit beurteilt werden. Liegen besondere Umstände vor, wie z. B. bei neu gegründeten Unternehmen, kann auch durchaus eine höhere Quote als 25 v. H. angemessen und angebracht sein.

Ob diese Entscheidung auch die Zustimmung des Bundesfinanzhofs findet, bleibt abzuwarten.



Gesellschafter-Geschäftsführer: Geschenke an Arbeitnehmer