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Angemessenheit von Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 1994 hatte sich die Finanzverwaltung grundsätzlich zur Berechnung und Bemessung von Tantiemen geäußert. Unter anderem wurde hier eine Quote von 25:75 als Verhältnis von Tantiemen zu laufenden Bezügen genannt. Diese starre Regelung ist weitgehend auf Kritik gestoßen und das Finanzgericht Düsseldorf hat nunmehr aktuell gegen diese Verwaltungsanweisung entschieden.
Die Angemessenheit einer Tantiemezusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann danach nur als Teil der Gesamtbezüge im Rahmen der Angemessenheit beurteilt werden. Liegen besondere Umstände vor, wie z. B. bei neu gegründeten Unternehmen, kann auch durchaus eine höhere Quote als 25 v. H. angemessen und angebracht sein.
Ob diese Entscheidung auch die Zustimmung des Bundesfinanzhofs findet, bleibt abzuwarten.
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