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Vorsteuern aus Miet- und Pachtzahlungen
Will ein Unternehmer in Miet- oder Pachtzahlungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, setzt dies voraus, dass er über einen ordnungsgemäßen Abrechnungsbeleg verfügt. Dass der Mietvertrag die Umsatzsteuer neben der Miete gesondert ausweist, ist zwar erforderlich, reicht nach Auffassung des Finanzgerichts Köln aber nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass in jedem einzelnen Zahlungsbeleg die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird. Das Finanzgericht folgt mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Beispiel:
Unternehmer U mietet von Vermieter V ein Bürogebäude. V hat zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert. Der Mietpreis beträgt laut Mietvertrag monatlich 1.000 € zzgl. 160 € Umsatzsteuer. U zahlt die Miete nebst Umsatzsteuer per Dauerauftrag.
Um die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen zu können, müssen auf dem jeweiligen Kontoauszug der Zahlungsanlass “Miete”, die Nettomiete, der Umsatzsteuerbetrag, der Umsatzsteuersatz und der Gesamtbetrag ausgewiesen werden. Andernfalls muss vom Vermieter monatlich eine Rechnung angefordert werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Vorsteuerabzug.
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