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bei Subunternehmern
Der BGH hat jüngst entschieden, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff. HGB auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden seien. Vorliegend ging es um die Frage, ob ein Wettbewerbsverbot bzw. eine Mandantenschutzklausel, die zu Lasten des Subunternehmers vereinbart war, vom Subunternehmer beachtet werden muss. Der BGH hat dies mit der Begründung verneint, dass die Klausel keine Karenzentschädigung enthalten hat, wie dies gem. §§ 74 Abs. 2, 75 d HGB zu Gunsten des kaufmännischen Angestellten zwingend vorgeschrieben ist. Fehlt es an einer solchen Karenzentschädigung, muss der Angestellte das zu seinen Lasten vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht beachten. Entsprechend war es vorliegend mit der Folge, dass der Subunternehmer entgegen der getroffenen Vereinbarung in Wettbewerb mit dem Auftraggeber treten durfte.
Künftig wird also abzuwägen sein dahingehend, ob mit dem vom Auftraggeber abhängigen Subunternehmer ein Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart oder aber, ob das Risiko von Wettbewerb eines solchen Subunternehmers in Kauf genommen wird. Ob im Sinne dieser Rechtsprechung ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, wird im Einzelfall zu überprüfen sein. Voraussetzung ist auf jeden Fall, dass ein mit einem kaufmännischen Angestellten vergleichbares Schutzbedürfnis für den Subunternehmer bzw. freien Mitarbeiter besteht.
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