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Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil entschieden, dass eine rechtserhebliche Willenserklärung eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft (GbR) ggfls. nicht hinreichend ist.
Vorliegend ging es darum, dass ein Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GbR die Kündigung eines Mietvertrages erklärt hatte. Der schriftlichen Kündigung des Gesellschafters war nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der Gesellschafter befugt ist, alleine rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Denn der Unterschrift war kein die Vertretung erläuternder Zusatz beigefügt. Es war auch sonst, z.B. aus dem Mietvertrag, nicht ersichtlich, ob der Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt ist, oder ob ggfls. eine Gesamtvertretungsberechtigung aller Gesellschafter erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bei BGB-Gesellschaften im Zweifel eine Gesamtvertretungsbefugnis angenommen werden muss. Dann ist die Unterschrift eines Gesellschafters nur ausreichend, wenn er zugleich als Vertreter der anderen Gesellschafter unterschrieben hätte. Dieser Hinweis muss aus der Willenserklärung bzw. einer Vertragsurkunde ersichtlich sein.
Im Zweifel ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung anzuraten, dass entweder alle Gesellschafter eine maßgebliche Willenserklärung abgeben oder aber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, in welcher konkreten Funktion und mit welchen Befugnissen ein Gesellschafter unterzeichnet.
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