I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Verlagerung von Gewinnen

Maßnahmen zur Verlagerung von Gewinnen in die Zukunft:

Zeitlich vorgezogene Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis € 410 ohne MWSt auch
bei nicht zur Vorsteuer Abzugsberechtigten, beispielsweise Ärzten).

Zeitlich vorgezogene Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern.

Dadurch kann noch im Jahre 2003 die halbe Jahres-AfA geltend gemacht werden; gegebenenfalls kann zusätzlich die Sonderabschreibung für Betriebe mit einem Betriebsvermögen im Vorjahr von nicht mehr als € 204.517 oder Einnahmen-Überschuss-Rechner gemäß § 7g EStG in Höhe von 20 % angesetzt werden. Während bei der Normal-AfA bei Anschaffung im 2. Halbjahr nur die halbe Jahresabschreibung angesetzt werden darf, kann bei der Abschreibung nach § 7g EStG die volle Abschreibung in Höhe von 20 % geltend gemacht werden. Daneben kann auch die lineare oder degressive Normal-Abschreibung angewendet werden, letztere mit maximal 20 %.

(3) Degressive Leasingraten

Der BFH hat entschieden, dass auch degressive Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden können. Ein degressiver Verlauf von Leasingraten liegt dann vor, wenn die Leasingraten laufend fallen. Damit wird erreicht, dass der Jahresüberschuss am Anfang des Leasingzeitraums niedriger ist als am Ende der Leasingzeit. Dieses ist insofern interessant, als ab dem Jahr 2004 die Einkommensteuersätze weiter sinken sollen.

(4) Ansparabschreibung

Kleine und mittlere Betriebe können gemäß § 7g EStG eine gewinnmindernde Rücklage (Ansparabschreibung) in Höhe von 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden, die sie in den beiden folgenden Jahren anschaffen oder herstellen werden. Die Ansparabschreibung darf jedoch nicht höher als € 154.000 je Betrieb sein. Das bedeutet, dass maximal für geplante Anschaffungen in Höhe von € 385.000 eine Ansparabschreibung gebildet werden darf. Wenn diese Ansparabschreibung in den nächsten beiden Jahren durch Investitionen nicht ausgeschöpft wird, so ist sie am Ende des 2. Wirtschaftsjahres nach Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Außerdem erhöht sich der Gewinn um 6 % der nicht ausgeschöpften Ansparabschreibung für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Ansparabschreibung bestanden hat.

Hinsichtlich der Größenmerkmale der Betriebe gelten die Vorschriften über die Sonderabschreibungen gemäß § 7g EStG, d. h. Betriebsvermögen im Vorjahr von nicht mehr als € 204.517 oder Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Bei der Bildung der Ansparabschreibung muss dokumentiert werden, welche beweglichen Anlagegegenstände mit welchem Wert in den nächsten beiden Jahren angeschafft werden sollen. Es empfiehlt sich deshalb, die anzuschaffenden Anlagegegenstände nicht allzu konkret zu bezeichnen, also z. B. keine Typbezeichnung bei LKW oder Maschinen. Werden dann nämlich doch andere Typen angeschafft, kann die Ansparabschreibung nicht für diese Gegenstände verwendet werden mit der Folge, dass sie gewinnerhöhend mit 6 %-igem Gewinnzuschlag pro Jahr aufzulösen ist. Nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00 (BStBl 2002 II S. 385) muss nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Investition wirklich beabsichtigt ist. Die Ansparabschreibung kann auch dann gebildet werden, wenn sie allein dazu dient, die Einkommensgrenzen für die Eigenheimförderung einzuhalten. Die Investition muss aber noch innerhalb des Zweijahreszeitraums durchgeführt werden (BFH vom 06.03.2003 IV R 23/01).

Die Ansparabschreibung stellt eine Steuerstundung dar und bewirkt keine endgültige Steuerersparnis. Bei der Anschaffung neuer beweglicher Anlagegegenstände innerhalb von 2 Jahren nach Bildung der Ansparabschreibung muss diese aufgelöst werden, so dass sich der Gewinn um den Ansparabschreibungsbetrag erhöht, dagegen steht allerdings die Abschreibung (Normal- und Sonderabschreibung) für die vorgenommene Investition.

Bei den begünstigten Wirtschaftsgütern ist hinsichtlich der Ansparabschreibung zu beachten, dass im Gegensatz zur Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG auch Ansparabschreibungen für Wirtschaftsgüter gebildet werden können, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden, z. B. privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge. Auch die beabsichtigte Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter kann bei der Bildung der Ansparabschreibung berücksichtigt werden.

Für Existenzgründer bestehen noch günstigere Bedingungen für die Ansparabschreibung.

Existenzgründer sind Steuerpflichtige, die in den letzten 5 Jahren vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 % beteiligt waren noch Gewinneinkünfte erzielt haben. Als Existenzgründer gelten auch Personengesellschaften, deren Gesellschafter diese Voraussetzungen erfüllen; ferner Kapitalgesellschaften, an denen nur natürliche Personen beteiligt sind, die selbst wieder Existenzgründer sind. Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall. Die Ansparabschreibung darf bis zu € 307.000 betragen, so dass insoweit maximal geplante Anschaffungen bis € 767.500 berücksichtigt werden können. Bei der Auflösung im Nicht-Investitionsfall braucht kein Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % vorgenommen zu werden.

Kein Anspruch auf die erweiterte Ansparabschreibung für Existenzgründer besteht in der Eisen- und Stahlindustrie, dem Schiffbau, der Kfz-Industrie, der Kunstfaserindustrie, der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, dem Verkehrssektor sowie dem Steinkohlebergbau.

(5) Bei Anwendung der linearen Abschreibungsmethode kann der Abschreibungssatz bei 2-schichtigem Betrieb um 25 % und bei 3-schichtigem Betrieb um 50 % angehoben werden. Die mehrschichtige Nutzung ist nachzuweisen, z. B. durch Produktionsberichte oder Lohnzettel.

(6) Aufstockung der Bestände an selbsthergestellten unfertigen und fertigen Erzeugnissen, da diese nur zu Herstellungskosten bewertet werden müssen.

(7) Nichtbilanzierende Gewerbetreibende können Anzahlungen auf Waren und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe leisten, die sich dann noch im Jahre 2003 als Betriebsausgaben auswirken.

(8) Nichtbilanzierende Gewerbetreibende können Rechnungen an Kun-den erst im Jahre 2004 versenden, so dass die entsprechenden Einnah-men erst im Jahre 2004 den Überschuss erhöhen.

(9) Anwendung des Lifo-Verfahrens bei der Bewertung des Vorratsver-mögens:
Dieses Verfahren führt zu einem niedrigeren Wertansatz, wenn für die zuletzt angeschafften Vorräte niedrigere Preise bezahlt wurden als für die vorher angeschafften Vorräte.

(10) Erhebliche Gewinnminderungsmöglichkeiten bestehen auf dem Gebiet der Rückstellungen. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der Anerken-nung dieser Rückstellungen durch die Finanzverwaltung schon jetzt Maßnahmen zu ergreifen. Es sollte an folgende Rückstellungsmöglich-keiten gedacht werden:

(a) Rückstellung für unterlassene Instandhaltung per 31.12.2003.
Die unterlassenen Instandhaltungen müssen bis spätestens 31.03.2004 durchgeführt worden sein.

(b) Rückstellung für Prozesskosten und Prozessrisiken: Maßgebend ist der mögliche Aufwand für Prozesskosten der Instanz, die bis zum 31.12.2003 angerufen worden ist. Von dem Prozesskostenrisi-ko ist das Prozessrisiko zu unterscheiden. Prozessrisiko ist die evtl. Leistungs- oder Schadensersatzverpflichtung. Prozesskosten sind erst mit der Klageerhebung wirtschaftlich verursacht, während die einen Schadensersatz begründende Handlung wesentliches Tatbe-standsmerkmal für eine Schadensersatzverpflichtung ist. Eine Rückstellung für Prozessrisiko kann deshalb bereits zum Bilanz-stichtag des Jahres gebildet werden, in dem der Schaden verursacht wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass mit einer Inanspruchnahme ernstlich gerechnet werden muss.

(c) Pensionsrückstellungen:
Die entsprechende Pensionszusage muss noch im Jahre 2003 gegeben werden.

(d) Rückstellungen für rückständige Urlaubsverpflichtungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind rückständige Urlaubsverpflichtungen wie folgt zu berechnen:

Die Summe aus Bruttoarbeitsentgelt, Arbeitgeberanteilen zur Sozi-alversicherung, Urlaubsgeld sowie weiteren lohnabhängigen Ne-benkosten ist durch die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage zu divi-dieren und mit der Zahl der offenen Urlaubstage zu vervielfältigen. In die oben genannte Summe sind nicht einzurechnen Sondervergü-tungen wie z. B. Weihnachtsgeld, Tantiemen, Zuführung zu Pensi-ons- und Jubiläumsrückstellungen.

(e) Weitere Rückstellungsmöglichkeiten: Rückstellung für Kosten des Jahresabschlusses, Steuerberatung und Buchführung für 2003
und Vorjahre, Abbruchkosten von Gebäuden, Garantie- und Ku-lanzrückstellungen, Rückstellungen für Bonusverpflichtungen. Rückstellungen für Jubiläumsvergütungen können wieder gebildet werden. Jubiläumsrückstellungen dürfen jedoch nur gebildet wer-den, wenn sie sich auf eine Dienstzeit von mehr als 15 Jahren bezie-hen. Sie sind in den ersten 10 Dienstjahren mit Null anzusetzen und dürfen ohnehin nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberech-tigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt. Darüber hin-aus ist für die steuerliche Rückstellungsbildung im Gegensatz zur handelsrechtlichen die Schriftform der Zusage vorgeschrieben (§ 5 Abs. 4 EStG).

Altlastenrückstellungen können gebildet werden, wenn der Tatbe-stand der Sanierungspflicht im wesentlichen erfüllt ist.
Da das Entstehen der Verpflichtung von einem behördlichen Ver-waltungsakt abhängt, müsste der Erlass dieses Verwaltungsaktes be-vorstehen. Eine Rückstellung kommt auch nur dann in Betracht, wenn die Sanierungsmaßnahme nicht zu Anschaffungskosten von Grund und Boden führen.

(f) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften:


Diese sogenannten Drohverlustrückstellungen können nach dem Ge-setz über die Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform für Wirt-schaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 beginnen, nicht mehr gebil-det werden. Bestehende Drohverlustrückstellungen sind in den nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % im ersten und jeweils mindestens 15 % im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr aufzulösen. In der Handelsbilanz von Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG müssen Drohverlustrückstellungen gebildet werden.

(g) Möglichkeiten zur Einkommenserhöhung noch im Jahre 2003:

(1) Die Auflösung stiller Reserven und damit eine Gewinnerhöhung wird erreicht z. B. durch Verkauf von Vermögensgegenständen, deren Verkaufserlös höher ist als der Buchwert.

(2) Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die nicht bilanzieren, können durch frühzeitige Rechnungsstellung oder Anforde-rungen von Abschlagszahlungen den Überschuss noch in 2003 erhöhen.

(3) Niedrigerer Ansatz von Abschreibungen durch die Wahl der linearen statt der degressiven Abschreibungsmethode und Ver-zicht auf die Vereinfachungsmöglichkeit, nach der Anschaffun-gen im 1. Halbjahr mit dem vollen Jahresbetrag angesetzt wer-den können. Auch durch den Verzicht auf die Sofortabschrei-bung geringwertiger Wirtschaftsgüter oder die Verschiebung der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter auf das nächte Jahr können Gewinnerhöhungen erreicht werden.

(4) Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH können noch im Jahr 2003 Gewinn ausgezahlt erhalten. Gegebe-nenfalls kann dadurch auch der Sparerfreibetrag (€ 1.550/3.100) zuzüglich € 51/102 Werbungskostenpauschalbetrag ausge-schöpft werden. Die Nachteile des „Körperschaftsteuermorato-riums“ (s. folgende Ziff. 3) müssen jedoch in die Erwägung ein-bezogen werden.

(5) Es gibt viele andere Möglichkeiten, das Einkommen im Jahre 2003 legal zu erhöhen. Es würde zu weit führen, diese im
einzelnen darzustellen. Aus dem vorstehenden Abschnitt f) (Mög-lichkeiten zur Einkommensminderung noch im Jahre 2003) kann jedoch umgekehrt abgeleitet werden, wie das Einkommen im Jah-re 2003 erhöht werden kann.



Hinweise für Unternehmer/Selbst. Arbeitgeber und Arbeitnehmer