I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Einkommensteuerveranlagung für 2001 für Lohnsteuerfälle bis 31.12.2003 möglich

Wenn für das Jahr 2001 zuviel Lohnsteuer bezahlt wurde, weil z.B. die Beschäftigung nicht das ganze Jahr über bestand, erhöhte Werbungskosten oder bisher nicht angesetzte Werbungskosten für die Berufsvorbereitung (s. Abschnitt B I. 3c) anfielen oder aus Kapitaleinkünften Zinsabschlagsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer geltend gemacht werden können usw., besteht, soweit dieses das Jahr 2001 betrifft, letztmals bis zum 31.12.2003 die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Nichtabgabe der Erklärung bis zu diesem Termin gehen eventuelle Steuererstattungsansprüche verloren.

b) Überprüfung der Lohnsteuerkarte 2004; Lohnsteuerermäßigungsantrag
für 2004

Ende Oktober 2003 wurden von den Kommunalverwaltungen die orangefarbenen Lohnsteuerkarten für 2004 versandt. Es empfiehlt sich, die Steuerklasse, die Angaben zu Kindern unter 18 Jahren und die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge zu überprüfen. Nur die Kinder, die ab dem 01.01.1986 geboren sind, stehen automatisch auf der Lohnsteuerkarte. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung eine Änderung zu beantragen.

Kinder, die älter als 18 Jahre sind, werden in bestimmten Fällen (z.B. Schulausbildung, Studium) auf Antrag des Steuerzahlers vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen. Bei diesen Kindern werden allerdings eigene Einkünfte und Bezüge angerechnet. Es wird kein Kinderfreibetrag mehr bescheinigt, wenn ein Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als € 7.188 im Jahre 2004 haben wird.

Für Kinder zwischen 18 und 27 Jahren wird ein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt, wenn die Kinder

für einen Beruf ausgebildet werden,

eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder

fortsetzen können,

sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei

Ausbildungsabschnitten befinden oder

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.



Für Kinder zwischen 18 und 27 Jahren erhalten die Eltern einen Kinderfreibetrag vermerkt, wenn die Kinder arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen.

Wird die Berufsausbildung durch Grundwehrdienst, Zivildienst oder Arbeit als Entwicklungshelfer unterbrochen, dann gibt es für diese Zeit keinen Kinderfreibetrag. Statt dessen erhöht sich die Altersgrenze von 21 bzw. 27 Jahren um diesen Zeitraum.

Für Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann die Eintragung eines Kinderfreibetrages wie bisher ohne eine Altersgrenze beantragt werden.

Für die über 18 Jahre alten Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, ist das Kindergeld bei der Familienkasse (Arbeitsamt) zu beantragen.

Es sollte auch geprüft werden, ob ein Lohnsteuerermäßigungsantrag gestellt werden kann. Wurde bereits für das Jahr 2003 ein Lohnsteuerermäßigungsantrag gestellt, so kann dieser auf sehr einfache Weise auch für das Jahr 2004 gestellt werden, sofern die Voraussetzungen gleich geblieben sind.

Allerdings wird für Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) kein Freibetrag eingetragen. Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann eingetragen werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt den Betrag von € 600 jährlich überschreiten. Bei der Berechnung der hierfür maßgeblichen Werbungskosten ist zu bedenken, dass die Werbungskosten höher sein müssen als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von € 1.044. Betragen die Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte und andere Werbungskosten beispielsweise zusammen nur 900 €, dann können keine Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren angesetzt werden. Die erhöhten Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen müssen dann alleine für sich schon € 1.044 übersteigen, damit ein Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eingetragen wird.

Spürbare Auswirkungen hat ein Lohnsteuerermäßigungsantrag dann, wenn Verluste aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. In der Regel ist dieses möglich, wenn die entsprechende Immobilie fertiggestellt ist.

c) Weihnachtsgratifikation

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation besteht nur dann, wenn diese im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, wenn in mindestens drei Vorjahren eine Weihnachtsgratifikation ohne Vorbehalt gewährt wurde oder wenn vergleichbaren Arbeitnehmern eine Gratifikation gewährt wird und kein sachlicher Grund besteht einzelne Arbeitnehmer auszunehmen.

Wenn in den Vorjahren die Weihnachtsgratifikation unter dem Vorbehalt ausgezahlt wurde, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, und aus der auch kein Anspruch in den folgenden Jahren hergeleitet werden kann, besteht in den Folgejahren auch kein Anspruch. Dieses muss den Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt werden.

Wenn Anspruch auf Weihnachtsgratifikation besteht oder diese freiwillig gezahlt wurde, kann Vorsorge gegen "Mitnahme" der Weihnachtsgratifikation im Falle der anschließenden Kündigung getroffen werden. Entsprechende Klauseln müssen im Arbeitsvertrag oder spätestens bei Auszahlung der Weihnachtsgratifikation schriftlich mitgeteilt werden. Gemäß Bundesarbeitsgericht kann bei einer Weihnachtsgratifikation, die einem Monatsgehalt entspricht, der Arbeitnehmer verpflichtet werden, bei Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Ist das Weihnachtsgeld höher, kann die Frist bis zum 30.06. des Folgejahres laufen. Geringfügige Weihnachtsgratifikationen (bis € 100) können nicht zurückgefordert werden.

Wenn wegen tarifvertraglicher, arbeitsvertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen Weihnachtsgratifikation gezahlt werden muss, die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens dieses jedoch nicht erlaubt, kann nur eine betriebsbedingte Änderungskündigung helfen. Allerdings ist diese arbeitsrechtlich schwer durchsetzbar. Außerhalb der Tarifgeltung können auch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden.

d) Lohnzahlungen für das Jahr 2003 im Jahre 2004

Werden Löhne und Gehälter des Jahres 2003 erst im Jahre 2004 gezahlt, dann erfolgt eine Zurechnung zum Jahr 2003 nur noch, wenn der Lohn oder das Gehalt innerhalb der ersten drei Wochen des neuen Jahres zufließt. Erfolgt der Zufluss erst nach dem 21.01.2004, wird er lohnsteuerlich als sonstiger Bezug des Jahres 2003 dem Einkommen des Jahres 2004 zugerechnet. Bei Beachtung dieser Regelung können Steuerersparnisse z.B. dann erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer im Jahre 2004 wesentlich weniger verdient als im Jahre 2003 oder die Senkung des Einkommensteuertarifs im Jahre 2004 die Kumulationswirkung der Verschiebung der Dezembervergütung in den Januar überkompensiert.



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