I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
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Abstandszahlungen an Mieter...

...zur Räumung von Wohnraum sind Werbungskosten

Abstandszahlungen des Eigentümers an den Mieter für die vorzeitige Räumung einer Wohnung sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Unbestritten ist dies, wenn im Anschluss an die Räumung eine weitere Vermietung des Gebäudes oder der Wohnung beabsichtigt ist und eine anderweitige Vermietung oder Verpachtung ermöglicht oder verbessert wird.

Das Finanzgericht Köln geht noch einen Schritt weiter: Es lässt den Abzug der Abstandszahlung als Werbungskosten auch dann zu, wenn der Eigentümer nach der Räumung eine Selbstnutzung beabsichtigt. Es sieht die Zahlung als letzten Akt der Vermietungstätigkeit an.

Da dieses Urteil entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen ist, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Meinung des Finanzgerichts anschließt.



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