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...zur Räumung von Wohnraum sind Werbungskosten
Abstandszahlungen des Eigentümers an den Mieter für die vorzeitige Räumung einer Wohnung sind regelmäßig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Unbestritten ist dies, wenn im Anschluss an die Räumung eine weitere Vermietung des Gebäudes oder der Wohnung beabsichtigt ist und eine anderweitige Vermietung oder Verpachtung ermöglicht oder verbessert wird.
Das Finanzgericht Köln geht noch einen Schritt weiter: Es lässt den Abzug der Abstandszahlung als Werbungskosten auch dann zu, wenn der Eigentümer nach der Räumung eine Selbstnutzung beabsichtigt. Es sieht die Zahlung als letzten Akt der Vermietungstätigkeit an.
Da dieses Urteil entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen ist, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Meinung des Finanzgerichts anschließt.
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