I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
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Erstattungspflicht für Arbeitgeber:

bei Entlassung älterer Arbeitnehmer -Neuregelung

Bisher galt gem. § 147 a SGB III, dass ein Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld für maximal 24 Monate zu erstatten hat, wenn ältere Arbeitnehmer entlassen werden; die Erstattungspflicht begann grundsätzlich ab einem Lebensalter von 56 Jahren. Die Regelung beinhaltete zahlreiche Ausnahmen, insbesondere existierte eine Staffelungsregelung, wonach je nach Lebensalter des betroffenen Arbeitnehmers eine Erstattungspflicht ausgeschlossen war, wenn die Betriebszugehörigkeit kürzer als 10 bzw. 15 Jahre war.

Am 26.09.2003 wurde die gesetzliche Situation völlig neu beschaffen. Der Arbeitgeber muss nach der Neufassung des § 147a SGB III bereits dann das Arbeitslosengeld erstatten, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt einheitlich im Fall einer Vorbeschäftigungszeit von zehn Jahren. Außerdem wird die Erstattungspflicht auf 32 Monate anstelle der bisherigen 24 Monate ausgedehnt.

Die Übergangsregelung des § 434j SGB III sieht Folgendes vor. § 147a SGB III in der Altfassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26.09.2003 (Vertrauensschutzregelung) beendet hat. Die erste Alternative (Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2003) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer

1. arbeitslos ist,
2. die Anwartschaftszeiten erfüllt hat und
3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat.

Dabei ist in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses „zum 31.12.2003“ nicht hinreichend ist, um die nachteilige Neuregelung auszuschließen. Denn in diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Tages und der Arbeitnehmer ist erst ab dem 01.01.2004 arbeitslos. Insbesondere muss der Arbeitnehmer noch bis inklusive 31.12.2003 Meldung beim Arbeitsamt erstatten, um die Anwendung der Altregelung zu gewährleisten. Anderenfalls macht er sich zwar gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig, dieser Anspruch dürfte aber häufig wenig werthaltig sein; aus diesem Grunde wird es von größtem Vorteil sein, sich vom Arbeitnehmer und/oder der Arbeitsbehörde ausdrücklich bescheinigen zu lassen, dass er die Arbeitslosenmeldung bereits durchgeführt hat.

Für die Frage nach der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ soll es nach derzeitiger Kenntnis unerheblich sein, auf welche Weise dies erfolgt (Kündigung, Auslauf einer Befristung, Aufhebungsvertrag usw.). Unerheblich soll es auch sein, wenn eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.12.2003 zum Eintritt einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld führt (vgl. Bauer / Krieger in NZA 2003, 1183 f.). Rechtsprechung hierzu existiert allerdings natürlich noch nicht.

Die gesetzliche Neuregelung soll nach der derzeitigen Kenntnislage ab dem 1. Februar 2006 entfallen. Entsteht jedoch eine Erstattungspflicht noch bis zum 31. Januar 2006, verbleibt es hierbei, und zwar auch über den 1. Februar 2006 hinaus.



Steuerreform: Arbeitszimmer: