I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
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Arbeitszimmer:

Berücksichtigungsfähig, soweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Kosten für ein Arbeitszimmer sowie für seine Ausstattung sind grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn für die Erledigung beruflich bedingter Arbeiten kein anderer als der in der eigenen Wohnung befindliche Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt ausführlich zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen dieser Ausnahmefall anzuerkennen ist.

Danach ist ein „anderer Arbeitsplatz“ jeder zur Erledigung von Büroarbeiten nutzbare Arbeitsplatz. Er muss sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seine technische Ausstattung zur Erledigung der notwendigen Arbeiten geeignet sein und auch zur Verfügung stehen. Erfüllt der betriebliche Arbeitsplatz diese Voraussetzungen nicht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Unter den vorstehenden Bedingungen wurde einem Bankangestellten sein Arbeitszimmer anerkannt, weil ihm sein betrieblicher Arbeitsplatz außerhalb der Geschäftszeiten nicht zur Verfügung stand.

Einem Schulleiter wurde das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung anerkannt, dass in seinem kleinen Lehrerzimmer kein ausreichender Platz zur Unterbringung von PC, Ordnern mit Lehrmaterial u. a. vorhanden war und darüber hinaus das Zimmer auch von anderen Personen mitbenutzt wurde. Einem EDV-Organisator ist das häusliche Arbeitszimmer anerkannt worden, weil er Bereitschaftsdienste von zu Hause aus leisten musste, da das Bürogebäude, in dem der Arbeitnehmer sonst tätig war, außerhalb der Bürozeiten verschlossen war. Das häusliche Arbeitszimmer wurde einer Schulleiterin anerkannt, weil ihr in der Schule zwar ein Schreibtisch zur Erledigung der Verwaltungsarbeiten zur Verfügung stand, dieser Platz aber nicht zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ausreichte.

Andererseits wurden einem TÜV-Mitarbeiter die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt, weil ihm in dem Unternehmen ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand.



Erstattungspflicht für Arbeitgeber: Entfernungspauschale: