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wird nur einmal pro Tag gewährt
Arbeitnehmer, die betriebsbedingt mehrmals am Tag zur Arbeitsstätte fahren, können die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal ansetzen.
Der Bundesfinanzhof wies damit die Beschwerde eines Opernchorsängers zurück, der neben der Entfernungspauschale für seine Fahrten zum Theater (Dienstzeit 10 bis 13 Uhr) zusätzliche Fahrten für seinen Dienst zwischen 18 Uhr und Vorstellungsende geltend gemacht hatte.
Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht gezwungen, für eine geringe Anzahl von Fällen dieser Art Ausnahmen zuzulassen.
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