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Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung auch bei Verkaufsabsicht
Folgender Fall kommt in der Praxis häufig vor: Nach der Vermietung einer Wohnung steht diese längere Zeit leer, weil sie schlecht vermietbar ist. Entscheidet sich der Vermieter zu einem Verkauf des Objekts, versagt die Finanzverwaltung den Abzug von Werbungskosten mit der Begründung, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr bestanden hat.
Der Bundesfinanzhof lehnt die Auffassung der Finanzverwaltung ab: War ein Wohnobjekt vorher auf Dauer vermietet und bemüht sich der Vermieter weiterhin um eine Vermietung, dann sind die Aufwendungen für dieses Objekt i. d. R. in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn der Vermieter gleichzeitig die Absicht hat (Auftrag an Makler), das Objekt zu veräußern.
Der Vermieter muss allerdings nachweisen, dass er weiterhin vermieten will. Dieser Nachweis sollte z. B. durch Aufbewahrung der Rechnungen über Vermietungsanzeigen oder die Aufträge an Wohnungsmakler geführt werden.
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