I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
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Nur noch zu 70 v. H. abzugsfähig:

Bewirtungskosten ab 1.1.2004

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, sind ab dem 1.1.2004 nur noch zu 70 v. H (bisher 80 v. H.) abzugsfähig. Es müssen weiterhin sowohl materielle als auch formelle Voraussetzungen beachtet werden.

Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte statt, muss die maschinell erstellte Rechnung folgenden Inhalt haben:

Name und Anschrift der Gaststätte sowie Tag der Bewirtung

Art, Umfang und Entgelt müssen angegeben sein (die Angabe „Speisen und Getränke“ reicht nicht)

Name des Bewirtenden und Rechnungsnummer bei Rechnungen über 100 €.



Darüber hinaus muss der Bewirtende schriftliche Angaben zusätzlich zur oder auf der Rückseite der Rechnung über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung machen. Zu beachten ist, dass auch der Name des Bewirtenden aufzunehmen ist.

Außerdem müssen die Aufwendungen getrennt von den anderen Kosten auf ein gesondertes Konto gebucht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben und sind die Aufwendungen angemessen, können 70 v. H. der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden die materiellen und/oder formellen Vorschriften nicht erfüllt, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden.

Aufmerksamkeiten in geringem Umgang, wie die Gewährung von Kaffee, Tee oder Gebäck bei betrieblichen Besprechungen und die Bewirtung von Arbeitnehmern fallen nicht unter die Beschränkungen, sind also unbeschränkt abzugsfähig.

Dagegen sind Bewirtungskosten, wenn sie ausschließlich aus betrieblichem Anlass anlässlich der Präsentation des eigenen Betriebs gegenüber Geschäftsfreunden anfallen, auch nur beschränkt abzugsfähig.



Geschenke an Geschäftsfreunde: Abschreibungen geändert