I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Abschreibungen geändert

Änderungen bei den Abschreibungen ab 1.1.2004

Im Zuge der Gegenfinanzierung der Steuerreform sind auch die Abschreibungen geändert worden:

Die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der für die im ersten Halbjahr angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter die volle Jahresabschreibung und für die im zweiten Halbjahr angeschafften die halbe Jahresabschreibung in Anspruch genommen werden konnte, ist ab 1.1.2004 entfallen. Die Abschreibungen müssen nunmehr exakt ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung berechnet werden.

Die degressive Abschreibung für Mietwohnbauten sinkt für nach dem 31.12.2003 angeschaffte Gebäude bzw. für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrags hergestellt werden, auf 4 v. H. in den ersten zehn Jahren, auf 2,5 v. H. in den nächsten acht und auf 1,25 v. H. in den letzten 32 Jahren.

Die erhöhten Abschreibungen für nachträgliche Herstellungskosten ab 1.1.2004 bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und an Baudenkmalen betragen in den ersten acht Jahren nur noch 9 v. H. und in den folgenden vier Jahren nur noch 7 v. H.





Nur noch zu 70 v. H. abzugsfähig: Entfernungspauschale gekürzt