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Umsatzsteuer: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Bauleistungsumsätzen
Bei bestimmten Bauleistungen schuldet zukünftig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Betroffen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und selbst auch Leistungen der beschriebenen Art erbringt.
Beispiel 1: Dachdecker D lässt das Dach seines Kunden A von Dachdecker B reparieren.
Beispiel 2: Bauunternehmer B lässt die sanitären Anlagen in seinem Mehrfamilienhaus von Klempnermeister K reparieren.
Die genannte Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich bezieht.
Beispiel: Dachdecker D lässt sein Einfamilienhaus von Malermeister M anstreichen.
Da die Vorschrift der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union bedarf, tritt sie erst mit Beginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung folgt. Die Veröffentlichung steht bislang noch aus.
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