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Freibetrag beim Erwerb von Betriebsvermögen ab 1.1.2004 gemindert
Beim Erwerb von inländischem Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von wesentlichen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften wurde bisher ein Freibetrag von 256.000 € gewährt. Das diesen Freibetrag übersteigende Vermögen wurde nur mit 60 v. H. (Bewertungsabschlag 40 v. H.) angesetzt.
Der Freibetrag beträgt ab dem 1.1.2004 nur noch 225.000 €, und das übersteigende Vermögen ist mit 65 v. H. anzusetzen (Bewertungsabschlag nur noch 35 v. H.).
Gleichzeitig ist der Entlastungsbetrag für Erwerbe solchen Vermögens durch Personen, die eigentlich der Besteuerung nach den Klassen II oder III unterliegen, aber in diesen Fällen nach Steuerklasse I besteuert werden, auf 88 v. H. gesenkt worden.
Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass einige Vorschriften des geltenden Erbschaftsteuergesetzes nicht verfassungsgemäß sind. Die Zielrichtung der Kritik ist die im Erbschaftsteuergesetz verankerte unterschiedliche Bewertung der vererbten Vermögensgegenstände bei Anwendung eines einheitlichen, auf alle Vermögensgegenstände anzuwendenden Erbschaftsteuertarifs. Das betrifft folgende Sachverhalte:
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Der Bewertungsansatz von Grundbesitz, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen unter dem gemeinen Wert und die Möglichkeit, damit zusammenhängende Schulden in voller Höhe abzusetzen. |
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Die Möglichkeit, Privatvermögen durch Einbringung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft bei der Erbschaftsteuer zu begünstigen. |
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Klärung der Frage, ob eine ungleiche Besteuerung des Vermögens den Gleichheitsgrundsatz überhaupt verletzt. |
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