I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
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Freibeträge/-grenzen gemindert

Minderung von Freibeträgen/Freigrenzen und Pauschbeträgen bei Arbeitnehmern ab 1.1.2004

Zur Gegenfinanzierung der Steuerreform hat der Gesetzgeber folgende Freibeträge/Freigrenzen und Pauschbeträge für Arbeitnehmer zum 1.1.2004 geändert:

Heirats- und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers sind nur noch bis zu einem Betrag von 315 € (bisher 358 €) steuerfrei.

Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nicht mehr steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Zuschüsse können aber - wie die für Fahrten mit eigenem Pkw - mit 15 v. H. pauschal versteuert werden.

Der Freibetrag für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen ist von 1.224 € auf 1.080 € gesenkt worden.

Für bestimmte Sachbezüge, wie Benzingutscheine, ist die Freigrenze von 50 € auf 44 € pro Monat gemindert worden.

Der so genannte Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte beträgt nur noch 1.080 € (bisher 1.224 €).

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für alle Arbeitnehmer ist auf 920 € (bisher 1.044 €) herabgesetzt worden.

Der Höchstbetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz ist auf 135 € (bisher 154 €) gemindert worden.





Erbschaft- und Schenkungsteuer: Voller Beitragssatz: