I. Steigender Fristendruck
II. Gesetzesvorhaben
III. Gestaltungshinweise für 2003
IV. Sozialvers., Lebensvers.
V. Zivilrecht
I. Steuerrechtliche Informationen/Hinweise
II. Sozialversicherung und Arbeitsrecht
III. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
IV. Abgabenordnung, Strafrecht
V. Wirtschaftsrecht
Verkürzung d. Zahlungsschonfrist
steuerl. Identifikationsmerkmale
Jahresbescheinigungen
doppelte Haushaltsführung
elektronische Anmeldung
Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausstellung von Rechnungen
Rechnungen über Kleinbeträge
Fahrausweise als Rechnungen
Angaben in der Rechnung
Rechnungen aufbewahren
Ausweis der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Aufteilung von Vorsteuern
USt-Voranmeldung elektronisch
Haftung nicht abgeführte USt
Vorsteuerabzug Fahrzeuge
DEZEMBER 2004
NOVEMBER 2004
OKTOBER 2004
SEPTEMBER 2004
AUGUST 2004
JULI 2004
JUNI 2004
MAI 2004
APRIL 2004
MÄRZ 2004
FEBRUAR 2004
JANUAR 2004
DEZEMBER 2003
NOVEMBER 2003
OKTOBER 2003
SEPTEMBER 2003
AUGUST 2003
JULI 2003
JUNI 2003
MAI 2003
APRIL 2003
MÄRZ 2003
FEBRUAR 2003
JANUAR 2003

Voller Beitragssatz:

Versorgungsbezüge unterliegen seit 1.1.2004 in der Kranken- und Pflegeversicherung dem vollen Beitragssatz

Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde in der Öffentlichkeit fast unbemerkt eine Vorschrift des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geändert, die für viele gesetzlich krankenversicherte Rentner mit Versorgungsbezügen ein teures Nachspiel haben wird.

Während nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Regelung aus Versorgungsbezügen nur der halbe Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten war, wird seit 1.1.2004 der volle Beitragssatz erhoben.

Zu den Versorgungsbezügen zählen u. a. Renten aus Versorgungswerken, Betriebsrenten und auch - verteilt auf 120 Monate - Einmalzahlungen z. B. aus Direktversicherungen oder Pensionskassen.

Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wurden von der Neuregelung ausdrücklich ausgenommen.

Trostpflaster für Rentner mit hohen Einkünften: Beiträge müssen nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze (2004: 3487,50 € im Monat) abgeführt werden.



Freibeträge/-grenzen gemindert Fabrikneuheit eines Fahrzeuges