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Versorgungsbezüge unterliegen seit 1.1.2004 in der Kranken- und Pflegeversicherung dem vollen Beitragssatz
Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde in der Öffentlichkeit fast unbemerkt eine Vorschrift des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geändert, die für viele gesetzlich krankenversicherte Rentner mit Versorgungsbezügen ein teures Nachspiel haben wird.
Während nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Regelung aus Versorgungsbezügen nur der halbe Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten war, wird seit 1.1.2004 der volle Beitragssatz erhoben.
Zu den Versorgungsbezügen zählen u. a. Renten aus Versorgungswerken, Betriebsrenten und auch - verteilt auf 120 Monate - Einmalzahlungen z. B. aus Direktversicherungen oder Pensionskassen.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wurden von der Neuregelung ausdrücklich ausgenommen.
Trostpflaster für Rentner mit hohen Einkünften: Beiträge müssen nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze (2004: 3487,50 € im Monat) abgeführt werden.
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