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Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug nur noch dann als „fabrikneu“ bezeichnet werden darf, wenn und solange
1.) das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter gebaut wird, es 2.) keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und schließlich, wenn 3.) zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Liegen diese Eigenschaften nicht sämtlich vor, kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
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