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Schriftformklausel und betriebliche Übung
Bekanntlich können Ansprüche eines Arbeitnehmers auch dadurch entstehen, dass eine entsprechende, ständige Übung erfolgt, beispielsweise durch mehrfache, vorbehaltslose Gewährung von „Weihnachtsgeld“ oder ähnlich. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass eine solche - stillschweigende - Anspruchsentstehung ausgeschlossen sein kann, wenn eine sogenannte doppelte Schriftformklausel vertraglich vereinbart wurde. Eine einfache Schriftformklausel ist hierzu nicht hinreichend. Ein einfache Schriftformklausel sieht lediglich vor, dass Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages der Schriftform bedürfen; über diese Klausel können sich die Parteien jedoch hinweg setzen und mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen treffen, selbst wenn sie nicht an die Schriftformklausel gedacht haben und diese auch nicht aufheben wollten.
Anders verhält es sich bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel ihrerseits einer besonderen Form unterstellt. In diesen Fällen ist nämlich die mündliche oder stillschweigende Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausgeschlossen mit der Folge, dass auch mündliche oder stillschweigende Vertragsänderungen regelmäßig nicht möglich sein werden.
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